Alle Beteiligten sind versichert
Wenn ein Schulausflug ansteht, stellt sich die Frage: Wie kommen die Schülerinnen und Schüler von A nach B? Wer fährt und wie ist eigentlich der gesetzliche Versicherungsschutz geregelt? Fragen hierzu beantwortet Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Herr Zervas, sind Schülerinnen und Schüler bei einem Schulausflug versichert, wenn für den Transport private Pkw benutzt werden?
Ja, das sind sie. Maßgebend für den Unfallversicherungsschutz ist nämlich, dass sie an einer schulischen Veranstaltung teilnehmen. Dazu gehören zweifelsohne Schulausflüge. Wie der Transportweg zurückgelegt wird, ist für den Versicherungsschutz unbedeutend.
Das gilt dann also auch, wenn der für einen offiziellen Schulausflug gemietete Minibus aus Kostengründen von einer Lehrkraft gefahren wird?
Genau, auch hier besteht für die Schülerinnen und Schüler Versicherungsschutz. Welche Person das Transportmittel steuert, schränkt den Versicherungsschutz nicht ein.
Und wie sieht es für die Eltern und Lehrkräfte aus, wenn sie für diesen Transport ihren privaten Pkw nutzen und dann ein Unfall mit Sach- beziehungsweise Personenschäden geschieht?
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich nur Personenschäden abgesichert. Eine Ausnahme gilt für Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle. Diese werden dem Personenschaden gleichgestellt, wenn sie zum Unfallzeitpunkt sachgerecht genutzt wurden – die Brille muss also getragen werden und darf nicht im Etui im Rucksack stecken. Sachschäden sind gegebenenfalls beim Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen.
Lehrkräfte sind über die gesetzliche Unfallversicherung während des Transports nur versichert, wenn sie im Angestelltenverhältnis stehen. Verbeamtete Lehrkräfte müssen sich hier an ihren Dienstherrn wenden.
Bei den Eltern muss man differenzieren, ob sie in Eigenverantwortung ihr eigenes Kind zur Veranstaltung fahren oder sich in die Organisation der Schule eingliedern und auch Aufsichtspflichten für andere Kinder übernehmen. In letzterem Fall besteht auch für die Eltern Versicherungsschutz, bei ersterem nicht.

Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz beantwortete die Fragen.