Judith Häusler, Leiterin der Rechtsabteilung der Unfallkasse Berlin, klärt über die Haftung in Schulpausen auf.

Aufsichtspflicht verletzt?

Die Pausen – heiß ersehnt von Schülerinnen und Schülern und fordernd für die aufsichtführende Lehrkraft. Was, wenn jetzt ein Unfall passiert? Können die Eltern eines verletzten Kindes die Lehrkraft verklagen und Schmerzensgeld fordern? Fragen hierzu und zu anderen Pausenszenarien beantwortet Judith Häusler, Leiterin der Rechtsabteilung der Unfallkasse Berlin (UKB).

FRAGEN Gabriele Albert, Redakteurin Universum Verlag | COLLAGE Viorel Sima, PEPPERSMINT, Good Studio, yanadjan – stock.adobe.com, mann + maus | FOTO privat | DATUM 13.05.2025

Frau Häusler, sind Lehrkräfte haftbar, wenn während ihrer Pausenaufsicht etwas geschieht?
Grundsätzlich ja. Allerdings besteht die zivilrechtliche Haftung auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz zwischen geschädigtem Kind und Aufsichtsperson nur, wenn der aufsichtführenden Lehrkraft eine vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht oder eine andere vorsätzliche Handlung nachgewiesen werden kann – und das kommt so gut wie nie vor. Wenn überhaupt, kommt es in seltenen Fällen zu einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Lehrkraft, beispielsweise wenn diese ihre Pausenaufsicht verspätet antritt, weil sie aufgehalten wurde, und sich genau in dieser Zeit eine Rauferei ereignet.

Und was passiert dann?
Nur wenn die aufsichtführende Lehrkraft dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, prüft die Unfallkasse, ob sie sich die durch den Schulunfall entstandenen Kosten von der Lehrkraft zurückholen kann. Dazu müsste die Aufsichtsperson die erforderliche Sorgfalt aber in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen haben. Weil das extrem selten der Fall ist, führt eine Verletzung der Aufsichtspflicht während der Pause so gut wie nie zu Schadenersatzansprüchen.

Wer haftet für Schäden, die während der Pausenaufsicht entstehen?
Die Unfallversicherungsträger – und zwar für alle körperlichen Schäden bei Schülerinnen und Schülern und auch für dabei beschädigte Hilfsmittel, zum Beispiel Brillen. Allerdings nur, wenn diese bestimmungsgemäß am Körper getragen werden – und nicht zum Beispiel in der Jackentasche stecken.

Und welche Pausenaktivitäten der Schülerinnen und Schüler sind nicht versichert?
Im Juristendeutsch sind das alle „eigenwirtschaftlichen“ Tätigkeiten wie Essen, Trinken und die Verrichtung der Notdurft. Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zum Beispiel während der Pause das Schulgelände zum Rauchen verlässt. Etwaige Behandlungskosten nach Unfällen würden hier von der Krankenkasse übernommen.

Judith Häusler, Leiterin der Rechtsabteilung der Unfallkasse Berlin (UKB), beantwortete die Fragen.