Wie ist der Versicherungsschutz bei Schulpraktika geregelt?

Das Praktikum muss verpflichtend sein

In den Lehrplänen der Schulen sind immer wieder Pflichtpraktika in externen Betrieben vorgesehen. Unter welchen Umständen sind Schülerinnen und Schüler beim Absolvieren dieser Praktika über die Schule gesetzlich unfallversichert? Fragen dazu beantwortet Achim Heissel von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.

FRAGEN Gabriele Albert, Redakteurin Universum Verlag | COLLAGE Quality Stock Arts, – stock.adobe.com, mann + maus | FOTO Dimitri Reimer/REIMER PHOTOGRAPHY | DATUM 06.11.2025

Herr Heissel, sind Schülerinnen und Schüler über die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert, wenn sie ein Praktikum außerhalb der Schule absolvieren, und gilt dieser Schutz auch auf den Wegen dorthin?
Ja, vorausgesetzt die Durchführung der Praktika ist im Lehrplan für die betreffende Jahrgangsstufe verpflichtend vorgesehen und liegt im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Das ist der Fall, wenn die Schule auf Inhalt und Organisation der betrieblichen Praktika einwirkt. Dazu wird der Praktikumsvertrag zumindest mit Billigung der Schule abgeschlossen. Außerdem muss es schulische Vorgaben geben, zum Beispiel zu Ort und Dauer, Tätigkeiten und Anwesenheitspflicht der jeweiligen Schülerinnen und Schüler. Zudem müssen die Lehrkräfte der Jahrgangsstufe das Praktikum zumindest zeitweise begleiten oder telefonisch für die Lernenden sowie für die Praktikumsbetriebe erreichbar sein.

Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, umfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Tätigkeit während des Pflichtpraktikums selbst sowie alle unmittelbaren Wege zwischen dem Zuhause der Schülerinnen und Schüler und der Praktikumsstelle. Bei einem Unfall ist die Unfallanzeige dann durch die Schule und nicht durch den Praktikumsbetrieb abzugeben.

Gibt es mit Blick auf den Unfallversicherungsschutz Unterschiede zwischen einem verpflichtenden Schulpraktikum und einem freiwilligen Praktikum?
Allerdings. Fehlt es an der beschriebenen schulischen Mitverantwortung (etwa bei einem freiwilligen Ferienpraktikum oder einer freiwilligen Verlängerung des Pflichtpraktikums über das im Lehrplan vorgesehene Maß hinaus), besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Schule.

Und wie wären die Schülerinnen und Schüler dann unfallversichert?
Unter Umständen wie Beschäftigte oder Besucherinnen und Besucher des Praktikumsbetriebs über den für diese zuständigen Unfallversicherungsträger. Wenn man allerdings als Besucherin oder Besucher der Betriebsstätte kraft Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft unfallversichert ist, besteht der Versicherungsschutz oft nur während des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände und nicht auf den Wegen dorthin. Dies klären die Praktikantinnen und Praktikanten am besten vorab mit ihrem Betrieb und dessen zuständiger Berufsgenossenschaft. Besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, muss im Falle eines Unfalls die gesetzliche Krankenkasse der Praktikantin beziehungsweise des Praktikanten für die Heilbehandlung aufkommen.

Achim Heissel ist bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern tätig.

WEITERE INFORMATIONEN
Welche Arbeitsschutzpflichten hat die Schule und wie können sie umgesetzt werden? Diese und weitere Fragen beantwortet die DGUV Information 202-108 „Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum“.