Was gilt für den Ganztag?
Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts gesetzlich unfallversichert – aber welche Regeln gelten für die Betreuung in Ganztagsschulen? Gibt es Besonderheiten? Fragen dazu beantwortet Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Herr Zervas, wie ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an Ganztagsschulen geregelt?
Für die Schülerinnen und Schüler besteht dieser Schutz immer dann, wenn sie an einer Maßnahme oder Veranstaltung teilnehmen, die dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen ist, also wenn es sich um eine Schulveranstaltung handelt. Bei Ganztagsschulen kann dies auch außerunterrichtliche Betreuungsangebote und Freizeitaktivitäten umfassen. Was eine Schulveranstaltung ist, regeln die Schulgesetze der Bundesländer, entsprechende Schulverordnungen und Bekanntmachungen der Ministerien – das variiert je nach Bundesland.
Gibt es Unterschiede zwischen Betreuungsangeboten in eigenen Räumen und solchen von externen Partnern?
Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist es unerheblich, in welchen Räumlichkeiten die Betreuungsangebote stattfinden. Die Schülerinnen und Schüler sind auch dann versichert, wenn die von der Ganztagsschule organisierte Betreuungsmaßnahme außerhalb der Schule stattfindet.
Für welche Aspekte tragen Schulleitungen hier Verantwortung?
Ganztagsangebote sind dem Verantwortungsbereich der Schulleitung zuzuordnen. Demzufolge muss die Schulleitung Sorge dafür tragen, dass auch die außerunterrichtlichen Angebote bei den erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von Sicherheit und Gesundheit einbezogen werden, beispielsweise bei der Gefährdungsbeurteilung, der Organisation der Ersten Hilfe und bei Unterweisungen.
Welche Rolle spielen Vereinbarungen zwischen Schule und Kooperationspartner?
Kooperationsvereinbarungen spielen bei den Betreuungsangeboten durch die Ganztagsschulen eine entscheidende Rolle. Die Ganztagsschulen sind regelmäßig nicht in der Lage, mit dem bestehenden Personal entsprechende Betreuungsangebote zu machen und auch durchzuführen.
Aus den Kooperationsvereinbarungen muss aber klar hervorgehen, dass die organisatorische Verantwortung bei der Schule liegt. Die Ganztagsschule kann nicht die Gesamtorganisation und Verantwortung an den Kooperationspartner oder die Kooperationspartnerin abgeben – dann würde für die Schülerinnen und Schüler kein Unfallversicherungsschutz bestehen.
Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz beantwortete die Fragen.