Versichert in Mensa und auf Toilette?
Beim Essen und beim Klogang: Wann ist man eigentlich versichert?

Versichert in Mensa und auf Toilette?

In Bezug auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist es durchaus ein Unterschied, ob sich eine Schülerin oder ein Schüler beim Biss in das mitgebrachte Pausenbrot oder beim Essen in der Mensa, Kantine oder Cafeteria verletzt. Auch beim Toilettengang gibt es Besonderheiten. Welche, erklärt Achim Heissel von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.

FRAGEN Gabriele Albert, Redakteurin Universum Verlag | COLLAGE Adobe Stock, mann + maus | DATUM: 28.04.2023

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Sind Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert, wenn sie in einer Schulmensa oder -kantine essen und trinken?

Ja. Eigentlich ist es Privatsache, wenn die Schülerinnen und Schüler in der Schule etwas essen oder trinken. Diesen in der juristischen Fachsprache korrekt zu bezeichnenden „eigenwirtschaftlichen Lebensbereich“ deckt die gesetzliche Unfallversicherung nicht ab.

Anders sieht es dagegen aus, wenn die Nahrungsaufnahme in einer von der Schule (mit-)organisierten Gemeinschaftsverpflegung geschieht. Dann handelt es sich um eine Schulveranstaltung, da die Schule hier auch einen Erziehungsauftrag bezüglich des Tischverhaltens der Kinder und Jugendlichen wahrnimmt. Zur Begründung des Unfallversicherungsschutzes reicht die Tatsache aus, dass die Schule das Mittagessen anbietet. Ob die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind, ist unerheblich.

Sie sind übrigens auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie in der Mensa stolpern oder ausrutschen. Auch Unfälle, die unmittelbar mit dem Essen und Trinken zusammenhängen (etwa Verschlucken, Biss auf die Zunge), sind dann versicherte Schulunfälle.

2

Welche Regeln gelten für die Wege vom Unterrichtsraum zum Schul-kiosk oder der -kantine, welche für den Toilettengang?

Auf diesen Wegen sind die Schülerinnen und Schüler selbstverständlich gesetzlich unfallversichert. Auf dem Weg zur Toilette endet der Schutz allerdings eigentlich an der Außentür des Toilettenbereichs. Denn auch die Verrichtung der Notdurft gehört laut Bundessozialgericht zum privaten Lebensbereich. Versicherte Ausnahmen gibt es aber, und zwar dann, wenn im Toilettenbereich ein Unfall aufgrund besonderer Gefahren passiert, die im Verantwortungsbereich der Schule liegen. Ist der Unfall also beispielsweise auf die Baufälligkeit der Toilettenräume, alterstypische gruppendynamische Verhaltensweisen von Mitschülerinnen und Mitschülern oder auf besondere Eile wegen eines Feueralarms zurückzuführen, liegt Versicherungsschutz vor.

3

Was gilt, wenn die Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen, um sich im nahe gelegenen Supermarkt etwas zu kaufen?

Wenn sie das Schulgelände zum Einkauf von Lebensmitteln verlassen, sind sie auf dem unmittelbaren Weg zwischen Schulgelände und Bäcker, Supermarkt, Kiosk oder Ähnlichem gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist, dass sie Lebensmittel kaufen, die sie danach in der Pause essen oder trinken. Dient der Weg primär anderen Zwecken, zum Beispiel einem Einkaufsbummel, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Innerhalb von drei Tagen melden: Achim HeisselAchim Heissel von der
Kommunalen Unfallversicherung Bayern beantwortete die Fragen.