Kollage Mädchen beim Home-Scooling
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Schüler und Schülerinnen zuhause versichert

Versichert im Distanzunterricht?

Immer noch befinden sich Schülerinnen und Schüler zeitweise im Fernunterricht. Wie sieht es dabei mit dem gesetzlichen Unfallschutz aus?

DATUM: 19.08.22Bild: mann+maus/Adobe Stock

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Bei welchen Tätigkeiten sind Schülerinnen und Schüler während des Fernunterrichts in den eigenen vier Wänden gesetzlich unfallversichert?

Sie sind immer dann versichert, wenn sie sich im „organisatorischen Verantwortungsbereich“ der Schule aufhalten. Im elterlichen Haushalt sind die Eingriffsmöglichkeiten der Schule aber begrenzt. Daher besteht der Versicherungsschutz während des Onlineunterrichts, bei dem die Lehrkraft das Verhalten der Schülerinnen und Schüler durch Bildübertragung beobachten kann (bidirektionaler Unterricht). Auch bei Gruppenarbeiten im privaten Umfeld, die von der Schule aus pädagogischen Gründen veranlasst wurden, besteht Versicherungsschutz.

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Welche Tätigkeiten stehen NICHT unter dem gesetzlichen Unfallschutz?

Tätigkeiten im elterlichen Verantwortungsbereich stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie Bezug zur Schule haben. Dazu gehören zum Beispiel die Erledigung von Hausaufgaben, die Vorbereitung eines Referats oder das Lernen für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn sich hierzu selbstorganisierte Lerngruppen bilden. Die Einnahme von Mahlzeiten oder der Besuch der Toilette sind ebenfalls unversichert.

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Was ist im Falle eines Unfalls zu tun? Zum Beispiel wenn ein Schüler über ein Stromkabel stolpert.

Im Vordergrund steht die Klärung, ob Erste Hilfe oder die Alarmierung eines Rettungsdienstes erforderlich sind. Beobachtet die Lehrkraft den Unfall im Rahmen des Onlineunterrichts, sollte dies mit der verletzten Person besprochen und gegebenenfalls Kontakt mit den Eltern aufgenommen werden. Im Anschluss ist der Unfall durch die Schule zu melden, so wie bei anderen Schulunfällen auch.

Versichert in der Freistunde - Portraitbild Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) Bild: Giulia Iannicelli
Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB), beantwortete die Fragen.